Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die Sport, Kultur und Sozial Stiftung um Anderen zu Helfen !!
Indem Sie uns finanzielle Mittel zuwenden, geben Sie unmittelbar Gelder für soziale Zwecke, unterstützen die Krankheitserforschung, Vereine können besser für Ihre Vereinszwecke planen und die Fürsorge von Menschen oder Tiere, die Hilfe benötigen, wird unterstützt!
Aufgrund der Vorabprüfung der Stiftung ist es gewährleistet, dass die Gelder auch direkt bei den Maßnahmen ankommen, welche sich auch auf der Homepage zur Einsicht vorstellen.
In der Rubrik KOOPERATIONSPARTNER sind weitere Organisationen vertreten, die sich um eine Förderspende beworben haben und präsentieren ebenfalls ihr Wirken.
Gerne können Sie uns auch auf weitere Projekte hinweisen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, Ihren uns entgegengebrachten Geldbetrag in Ihrer jährlichen Steuererklärung geltend zu machen, da die Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist !!
Daher können wir Ihnen für Ihre Hilfeleistung eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen, sodass der Betrag als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt wird.
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Gesetzestext: §10b Abs. 1 EStG
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu
- 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
oder
- 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (bei Unternehmern und selbständig Tätigen)
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zuwendungen können von Kapitalgesellschaften als Betriebsausgabe verbucht werden.
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Es gibt 2 Möglichkeiten wie dies geltend gemacht werden kann, abhängig für welchen Zweck Sie die Stiftung bedacht haben:
1) Sofern Sie der Stiftung eine Zuwendung für die allgemeine Zweckbestimmung vergeben haben,
können Sie diesen Betrag, in voller Höhe, im Jahr der Spende geltend machen.
2) Sofern Sie wünschen, dass Ihr Geldbetrag in den zu erhaltenen Grundstock der Stiftung übergehen soll, handelt es sich um eine Zustiftung, und Sie können den Betrag im Jahr der Zuwendung und in den 9 folgenden Jahren in beliebiger Höhe verteilt geltend machen (gem. §10b Abs. 1a EStG), ob nun komplett im ersten Jahr, zur Hälfte in den ersten zwei Jahren oder Ähnliches.
Hierdurch ergibt sich ein weiterer Vorteil:
Durch die jährlichen Erträge aus Ihrer Zuwendung in das zu erhaltende Kapital, kann der Betrag nicht nur einmal, sondern in Summe künftig mehrfach für den Stiftungszweck verwendet werden.
Weitere Informationen sind unter der Rubrik SPENDEN zu finden.
Vielen Dank für Ihr Interesse !!