Satzung der
„Sport, Kultur und Sozial Stiftung Südwest“
mit Sitz in 66482 Zweibrücken
Präambel:
Die Sport, Kultur und Sozial Stiftung Südwest ist eine rechtsfähige und öffentliche (= gemeinnützige) Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie setzt sich als Ziel, durch ihre ehrenamtlichen und finanziellen Mittel nachhaltig gemeinnützige Unternehmungen, wie Vereine und Projekte sowie kulturelle bzw. soziale Institutionen, und humanitäre Organisationen selbstlos zu fördern. Daher sollen die eingeflossenen und künftig in den Grundstock eingebrachten Beträge, die Arbeitsleistungen der Helfer, sowie die erhaltenen Zuwendungen, den ideellen Zweck auf unbegrenzte Zeit sichern und die bürgerlichen Werte der Gesellschaft unterstützen, um der Allgemeinheit als generationenübergreifendes Vermächtnis zu dienen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1) Die Stiftung führt den Namen „Sport, Kultur und Sozial Stiftung Südwest.
2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3) Sitz der Stiftung ist 66482 Zweibrücken
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), der Kultur (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), der Jugend- und Altenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), die Förderung des Tierschutzes (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO), die Förderung von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) sowie die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Gewährung von Fördergeldern an gemeinnützige Körperschaften (i. S. v. § 52 AO)
b) Unterstützung des Breiten-, Behinderten-, Schul- und Spitzensports im Jugend- und Erwachsenenbereich
c) Spenden an Institutionen, die sich der Krankheitserforschung beim Menschen widmen
d) Finanzielle Unterstützung von Tierheimen
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
1. dem Anfangsvermögen (= unantastbares Stiftungsvermögen = Grundstockvermögen) dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt,
2. Zustiftungen zum unantastbaren Stiftungsvermögen,
3. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes sowie
4. den Erträgnissen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden)
(2) Das jeweils unantastbare Stiftungsvermögen (= Anfangsvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
(3) Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen (vgl. § 8 - Aufgaben des Vorstandes - Abs. 2 c) der Satzung).
(4) Das unantastbare Stiftungsvermögen (= Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten.
(5) Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das unantastbare Stiftungsvermögen) sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
a) den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
b) sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des unantastbaren Stiftungsvermögens bestimmt sind (= Spenden).
(2) Spenden sind Zeitnah zu verwenden.
(3) Die Verwaltungskosten und die Kosten der Stiftung, die durch das Einwerben von Spenden entstehen, sollten nicht mehr als 25 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 25 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(5) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge, die zuvor der freien Rücklage zugeführt wurden, dem unantastbaren Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6
Stiftungsorganisation
(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Diese Regelung gilt nicht für die Stifter.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
Abweichend von § 27 Abs. 3 i.V.m. § 86 S.1 BGB kann pro Jahr eine Vergütung von null bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) geleistet werden.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Person und höchstens 3 Personen.
(2) Der erste Vorstand wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt.
(3) Die Amtszeit der Personen - mit Ausnahme der Stifter -, die dem Vorstand als Mitglieder angehören, beträgt 4 Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind.
(4) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an.
(5) Solange die Stifter dem Vorstand angehören, bestellen sie die Mitglieder des Vorstandes. Scheidet einer der Stifter aus dem Vorstand aus, geht dieses Recht auf den anderen Stifter über. Scheidet der letztverbliebene Stifter aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit der sonstigen Vorstandsmitglieder aus, beruft der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit der sonstigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder und wenn keiner der Stifter mehr dem Vorstand angehört, werden die Mitglieder des Vorstandes durch den Stiftungsrat berufen.
(7) Solange die Stifter dem Vorstand angehören, bestellen sie den Vorsitzenden / die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende.
Scheidet einer der Stifter aus dem Vorstand aus, geht dieses Recht auf den anderen Stifter über. Wenn keiner der Stifter mehr dem Vorstand angehört, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
(8) Mitglieder des Vorstandes - mit Ausnahme der Stifter - können von dem Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden.
(9) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(11) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(12) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand verwaltet und führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a) die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
c) die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht möglichst entsprechend den jeweils aktuellen Mustern der Stiftungsbehörde und deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
d) die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und dessen Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
e) Vorlage der unter c) und d) genannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (vgl. § 9 Abs. 2 LStiftG).
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. Sofern der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, vertritt dieses Mitglied die Stiftung alleine.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 1 und höchstens 9 Personen. Die ersten beiden Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Anerkennung der Stiftung immer durch die Stifter bestimmt. Sofern einer der Stifter verstirbt oder dieses Recht nicht mehr ausüben kann oder möchte, geht dieses Recht auf den anderen Stifter über. Sofern auch der andere Stifter verstirbt oder dieses Recht nicht mehr ausüben kann oder möchte ergänzt sich der Stiftungsrat im Zuge der Kooptation (= Selbstergänzung).
Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.
(2) Sollte der Stiftungsrat einmal mitgliederlos sein, kann der Vorstand (einmalig) Stiftungsratsmitglieder bestellen, so dass eine Selbstergänzung wieder möglich sein wird.
(3) Die Amtszeit - mit Ausnahme der Stifter (sofern sie dem Stiftungsrat angehören) -, der Mitglieder des Stiftungsrates, beträgt 5 Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Bei Beendigung der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind.
(4) Solange die Stifter dem Stiftungsrat angehören, bestellen sie den Vorsitzenden / die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende.
Scheidet einer der Stifter aus dem Stiftungsrat aus, geht dieses Recht auf den anderen Stifter über. Wenn keiner der Stifter mehr dem Stiftungsrat angehört, wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
(5) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, sollte für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellt werden. In diesem Fall bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat.
(6) Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.
(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(8) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(9) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat unterstützt und überwacht die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks durch den Vorstand und berät diesen in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:
a) die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, soweit dafür nicht die Stifter gemäß § 7 Abs. 5 dieser Satzung zuständig sind;
b) die Entgegennahme und Prüfung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht vor deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde durch den Vorstand;
c) die Entgegennahme und Prüfung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor dessen Vorlage bei der Stiftungsbehörde durch den Vorstand;
d) die Beratung des Vorstandes
e) die Entlastung des Vorstands
· bei Bedarf die Erarbeitung von Vorschlägen zu Satzungsänderungen sowie zur Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks und deren Übermittlung an den Stiftungsvorstand (vgl. diesbezüglich § 11)
§ 11
Satzungsänderungen / Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung /
Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen werden vom Vorstand der Stiftung im Rahmen einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für Satzungsänderungen nur gegeben, wenn alle Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können im Rahmen einer Sitzung einstimmig die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn alle Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
§ 12
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 13
Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an
a) die Heinrich Kimmle Stiftung Pirmasens (kirchliche Stiftung) mit Sitz in Pirmasens,
b) den Sportbund Pfalz e. V mit Sitz in Kaiserslautern und
c) den Landessportverband für das Saarland mit Sitz in Saarbrücken
jeweils zu gleichen Teilen, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.