Richtlinien zur Vergabe von Fördermittel
Sofern Sie sich gerne um eine Unterstützung bewerben möchten, haben die Stiftungsorgane folgende Punkte gesammelt, die gleichzeitig vorliegen müssen, um einen pauschalen Förderbeitrag anweisen oder ein gemeinsames Förderprojekt durchführen zu können.
Eine seriöse Vergabe der Stiftungsmittel bedarf auch einer seriösen Nutzungsprüfung
Die Anfrage muss in schriftlicher Form, am besten per E-Mail oder als Brief, mit hinreichenden Informationen (zur Organisation, dem Zweckbetrieb, der Zweckverwendung, etc.) erfolgen.
Nach Kontaktaufnahme seitens der Stiftung soll ein persönliches Gespräch geführt werden, um sich gegenseitig auszutauschen. Danach wird das Vorliegen der nötigen Voraussetzungen mittels Ihrer Nachweise eingeordnet, sowie gemeinsam die künftige Mittelverwendung beworben.
Nach vollständiger Beurteilung teilt die Stiftung, bei vorliegendem Mittelbudget, dem Anfragesteller eine schriftliche Bestätigung mit und weist ausschließlich unbar, per Überweisung, eine Förderspende an.
Bei dem Antragsgrund wird unterschieden zwischen dem Einsatz für
a) gemeinnützige Zwecke
b) mildtätige Zwecke
a) Voraussetzungen bei gemeinnützigen Zwecken:
1) Es handelt sich um eine Organisation, welche die Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit i.S.v. §52 Abgabenordnung erfüllt und dies mit aktueller Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen kann.
2) Sie reichen per E-Mail einen schriftlichen Bericht, daneben gerne auch Bilder, über Ihre Arbeitsweise/n ein und stimmen hierdurch zu, auf der Homepage der Stiftung namentlich und bildlich genannt und vorgestellt zu werden.
3) Sie handeln ausschließlich selbstlos und setzen nachweislich den entgegengebrachten Betrag in voller Höhe für den angegebenen Zweck ein.
4) Sie stellen zwecks Nachweis eine Zuwendungsbescheinigung zur erfolgten Förderspende aus.
Die Höhe des vergebenen Förderbetrages ist grundsätzlich unabhängig von der Größe oder der Bekanntheit der unterstützten Organisation.
b) Voraussetzungen bei mildtätigen Zwecken:
1) Im Rahmen der Förderspenden können keine einzelnen Personen unterstützt werden.
Es werden Institutionen und Organisationen selbstlos gefördert, die nach mildtätigen Zwecken (gem. §53 Abgabenordnung) handeln.
2) Förderprojekte können sich an die folgenden Personengruppen richten:
Bei den EmpfängerInnen muss eine Bedürftigkeit vorliegen, dies nachgewiesen in Form eines für den aktuellen Zeitraum gültigen Leistungs- bzw. Feststellungsbescheids über die Hilfsbedürftigkeit,
a) wenn der Antragsteller infolge körperlichem, geistigem oder seelischem Zustand auf Hilfe angewiesen ist, oder
b) wenn bei finanziell bedürftigen Personen, die Grenzen der Bezüge sowie des eigenen Vermögens (gem. §53 S.1 Nr. 2 Abgabenordnung) eingehalten werden.
Stand 01.01.2017