Bußgeldzahlungen an die Stiftung
Auch im Rahmen von gerichtlich festgesetzten Bußgeld- oder Zwangszahlungen kann die Stiftung unterstützt werden.
Bzgl. der Zahlungsverpflichtung an eine gemeinnützige Körperschaft hat meist der Schuldner die freie Wahl, welche Organisation unterstützt werden soll.
Dies kann bei Gericht gewählt werden, sodass das Amt eine Mitteilung an die Stiftungsverwaltung versendet.
Die Zahlung muss auf ein Gesondertes Stiftungskonto erfolgen. Nach Zahlungseingang erstellt die Stiftung eine Bestätigung zu Händen des Gerichts, als Nachweis, dass der Verpflichtung Folge geleistet wurde.
Bzgl. der Zahlungverpflichtung kann aufgrund dieser Auflage und nicht vorliegend freiwilligen Zahlung diesbezüglich keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.